SATZUNG
Kölner Katzenschutz-Initiative e.V.
Neufassung März 2017
§1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Kölner Katzenschutz-Initiative e.V.“, im folgenden Verein genannt. Sein Sitz ist in 50767 Köln, Gaußstraße 21. Er ist eingetragen im Vereinsregister beim Amtsgericht Köln unter der Registernummer 14242. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins, Aufgaben und Ziele
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes sowie die Unterstützung, nachweislich i.S.d. § 53 Nr 2 AO bedürftiger Tierhalter. Die Zwecke werden verwirklicht durch Hilfe und Schutz aller Tiere, die keinen Besitzer haben oder deren Besitzer nicht aufgefunden werden kann. Dies betrifft entlaufende Haus- oder ggf. auch verletzte Haustiere oder Abgeabetiere, insbesondere der Katzen. Der Verein wendet sich gegen die unkontrollierte und/oder kommerziell begründete Vermehrung der Tiere und setzt sich für ihre artgerechte Haltung, sowie die strafrechtliche Verfolgung von Tierqäulerei und der grundlosen Tötung von Tieren ein.
(3) Diesen Zielen soll auch eine intensive und ständige Öffentlichkeitsarbeit dienen, die mit dazu
beitragen soll, der Katze den ihr in der Gesellschaft zukommenden Platz zu sichern, sie vor Gefahren zu schützen und ihr die Zuneigung der Menschen zu erhalten.
(4) Der Verein beteiligt sich, bzw. übernimmt in Notfällen, nach vorheriger Absprache Tierarztkosten
von Tieren, deren Besitzer nachweislich wirtschaftlich bedürftig sind und die Kosten nicht aus eigenen Mitteln tragen können.
§3 Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
(2) Mittel des Vereins werden nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet.
(3) Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Mitgliedschaft
Förderndes Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich zu den Vereinszwecken und –Zielen bekennt. Minderjährige können mit schriftlich erteilter Zustimmung der Erziehungsberechtigten Mitglied werden. Die Aufnahme geschieht nach schriftlichem Antrag durch den Vorstand, wodurch ein unmittelbarer Anspruch auf Aufnahme entfällt. Die Ablehnung eines Beitrittsgesuches bedarf keiner Begründung.
§5 Ende der Mitgliedschaft
(1) Das Ende der Mitgliedschaft kann nur schriftlich dem Vorstand durch freiwilligen Austritt vorgetragen werden. Dies muss drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres erfolgen.
(2) Im Falle nicht satzungsgemäßer Beitragszahlung kann ein Mitglied vier Wochen nach vergeblicher
schriftlicher Mahnung aus der Mitgliederliste gestrichen werden.
(3) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann von der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes
oder eines Drittels der aktiven Mitglieder beschlossen werden. Zur Beschlussfassung ist eine Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Dem auszuschließenden Mitglied ist die Möglichkeit zu geben, vor dem Verhandlungstermin unter Fristsetzung von 2 Wochen schriftlich zu dem Antrag Stellung zu nehmen.
(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann
ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, besonders den Satzungszweck, oder die Vereinsinteressen verstößt oder sonst ein wichtiger Grund gegeben ist. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
(5) Die Mitgliedschaft endet automatisch mit dem Tod des Mitglieds mit dem Todestag.
(6) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins aus rückständigen Beitragsförderungen bleibt hiervon unberührt.
§6 Mitgliedsbeitrag
Die Mitglieder verpflichten sich mit ihrer Mitgliedschaft einen Beitrag zu zahlen. Jedes Mitglied bestimmt jeweils für das laufende Geschäftsjahr die Höhe seines Beitrages. Die Höhe des jährlichen Mindestbeitrages wird vom Vorstand festgelegt. In besonderen Fällen kann der Vorstand niedrigere Beiträge, sowie die vorübergehende Aussetzung oder Stundung von Beiträgen genehmigen. Der Jahresbeitrag wird spätestens bis zum 01.02. des jeweiligen Geschäftsjahres fällig. Der Beitrag neu eingetretener Mitglieder ist anteilig der jeweiligen Monate 14 Tage nach Aufnahme fällig.
§7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Die Vorsitzenden sind jeweils einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. Schriftstücke, die den Verein vermögensrechtlich in Zukunft oder auf Dauer verpflichten, sind im Innenverhältnis im Vorhinein gemeinsam von dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden zu unterzeichnen.
§8a Bestellung des Vorstandes
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in unmittelbarer Wahl mit einfacher Stimmmehrheit im Rahmen einer anonymen Wahl bestellt. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Personen bestellt werden, die Mitglieder des Vereins sind, das 18. Lebensjahr vollendet haben und mindestens ein Jahr aktive Tierschutzarbeit für den Verein geleistet haben, wobei aktiv bedeutet: Das Mitglied muss sich maßgeblich an der Tiervermittlung, Fütterungsfahrten, Transportfahrten, Tierarztfahren und Öffentlichkeitsarbeit beteiligt haben.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
§8b Aufgaben des Vorstandes
(1) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere die laufende Geschäftsführung des Vereins, die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Durchführung der Beschlüsse. Er hat alle zur Erreichung der Vereinsziele dienenden Maßnahmen zu treffen. Er ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Zur Unterstützung des Vorstandes können Beiräte berufen werden.
(2) Der 1. und 2. Vorsitzende sowie der Kassenwart sind für die ordnungsgemäße Kassenführung und sorgfältige Verwaltung des Vereinsvermögens verantwortlich.
§9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
– Bestellung und Entlastung des Vorstandes
– Entgegennahme und Verabschiedung des Jahresberichtes und der Haushaltsabrechnung
– Verabschiedung des Haushaltsplans des kommenden Geschäftsjahres
– Beschlussfassung über die Höhe des Jahresbeitrages der Mitglieder für das folgende Geschäftsjahr
– Bestellung von mindestens zwei Rechnungsprüfern
– Abwahl von Mitgliedern des Vorstandes
– Satzungsänderungen
– Grundfragen des Tierschutzes
– Auflösung des Vereins
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Geschäftsjahr vom 1. oder 2. Vorsitzenden des Vereins möglichst im ersten Quartal einberufen. Die Einladung erfolgt 30 Tage vorher schriftlich unter Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung auf dem Postweg oder per E-Mail an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
(3) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn
es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens zehn Prozent der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt.
(4) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. oder 2. Vorsitzenden geleitet. Dieser kann die Leitung auf einen ausgewählten Vertreter, der ein Mitglied sein muss, übertragen. Die Beschlüsse werden, soweit Gesetz oder Satzung nichts anderes bestimmen, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
(5) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von dem Versammlungsleiter, dem Vorstand sowie dem Protokollführer unterzeichnet.
Das Protokoll hat zu enthalten:
– Ort und Datum der Mitgliederversammlung
– Name des Versammlungsleiters und Name des Protokollführers
– Zahl der erschienenen Mitglieder
– Feststellung der satzungsgemäßen Einberufung
– Tagesordnung
– Abstimmungsergebnisse
Das Protokoll kann von jedem Mitglied auf der Geschäftsstelle eingesehen werden.
§10 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
(2) Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes bestimmt der Vorstand an
welchen gemeinnützigen Verein das Vereinsvermögen übergeht. Das anfallende Vereinsvermögen muss ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwendet werden, nach Möglichkeit zum Schutze notleidender und/oder herrenloser Katzen.