Die Vereinssatzung

SATZUNG

Kölner Katzenschutz-Initiative e.V.

Neufassung 15. Februar 2025

§1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Kölner Katzenschutz-Initiative e.V.“ (nachfolgend „Verein“ genannt).

(2) Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Köln unter der Registernummer 14242 eingetragen.

(3) Der Verein hat seinen Sitz in 50769 Köln, Mennweg 146.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins, Aufgaben und Ziele

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes sowie die Unterstützung nachweislich bedürftiger Tierhalter gemäß § 53 Nr. 2 AO. Der Zweck wird verwirklicht durch Hilfe und Schutz für Tiere, die keinen Besitzer haben oder deren Besitzer nicht ermittelt werden kann. Dies betrifft insbesondere entlaufene, verletzte oder abgegebene Haustiere, vor allem Katzen. Der Verein wendet sich gegen die unkontrollierte und/oder kommerziell motivierte Vermehrung von Tieren und setzt sich für eine artgerechte Haltung sowie die strafrechtliche Verfolgung von Tierquälerei und der grundlosen Tötung von Tieren ein.

(3) Der Vereinszweck umfasst insbesondere:
(a) Aufnahme, Pflege und Vermittlung hilfsbedürftiger Katzen,
(b) Kastrationsprogramme und medizinische Versorgung freilebender Katzen,
(c) Aufklärung der Bevölkerung über Katzenhaltung und Tierschutz,
(d) Zusammenarbeit mit Tierärzten, Behörden und anderen Tierschutzorganisationen.

§3 Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

(3) Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Ehrenamtlich Tätige können Auslagen erstattet bekommen.

§4 Mitgliedschaft

(1) Förderndes Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich zu den Vereinszwecken und -zielen bekennt.

(2) Minderjährige können Mitglied werden, wenn eine schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten vorliegt.

(3) Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag durch den Vorstand. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

(4) Die Ablehnung eines Aufnahmeantrags bedarf keiner Begründung.

§5 Ende der Mitgliedschaft

(1) Das Ende der Mitgliedschaft kann nur schriftlich gegenüber dem Vorstand durch freiwilligen Austritt erklärt werden. Der Austritt muss drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres erfolgen.

(2) Bei nicht satzungsgemäßer Beitragszahlung kann ein Mitglied vier Wochen nach erfolgloser schriftlicher Mahnung aus der Mitgliedsliste gestrichen werden.

(3) Der Ausschluss eines Mitglieds kann von der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes oder eines Drittels der aktiven Mitglieder beschlossen werden. Für den Beschluss ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Dem auszuschließenden Mitglied ist Gelegenheit zu geben, innerhalb einer Frist von zwei Wochen vor dem Entscheidungstermin schriftlich Stellung zu nehmen.

(4) Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, insbesondere den Satzungszweck oder gegen die Vereinsinteressen verstößt oder sonst ein wichtiger Grund besteht. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

(5) Die Mitgliedschaft endet automatisch mit dem Tod des Mitglieds.

(6) Bei Beendigung der Mitgliedschaft – gleich aus welchem Grund – erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist ausgeschlossen. Ansprüche des Vereins aus rückständigen Beitragsforderungen bleiben hiervon unberührt.

§6 Mitgliedsbeitrag

(1) Die Mitglieder verpflichten sich mit ihrer Mitgliedschaft zur Zahlung eines Beitrags. Jedes Mitglied bestimmt jeweils für das laufende Geschäftsjahr die Höhe seines Beitrags selbst.

(2) Die Höhe des jährlichen Mindestbeitrags wird vom Vorstand festgelegt. In besonderen Fällen kann der Vorstand niedrigere Beiträge sowie die vorübergehende Aussetzung oder Stundung von Beiträgen genehmigen.

(3) Der Jahresbeitrag wird spätestens bis zum 01.02. des jeweiligen Geschäftsjahres fällig. Der Beitrag neu eingetretener Mitglieder ist anteilig für die entsprechenden Monate innerhalb von 14 Tagen nach Aufnahme fällig.

§7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

(1) der Vorstand und

(2) die Mitgliederversammlung.

§8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart.

(2) Die Vorsitzenden sind jeweils einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.

(3) Schriftstücke, die den Verein vermögensrechtlich in Zukunft oder auf Dauer verpflichten, sind im Innenverhältnis vorab gemeinsam vom 1. Vorsitzenden und vom 2. Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§8a Bestellung des Vorstandes

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in unmittelbarer Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit im Rahmen einer geheimen Wahl bestellt.

(2) Zu Vorstandsmitgliedern können nur Personen bestellt werden, die Mitglied des Vereins sind und das 18. Lebensjahr vollendet haben. Auch Mitglieder, die weniger als ein Jahr aktiv Tierschutzarbeit für den Verein leisten, können gewählt werden. Zu dieser aktiven Arbeit zählen unter anderem Fütterungsfahrten, Transportfahrten, Tiervermittlung sowie Öffentlichkeitsarbeit.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

§8b Aufgaben des Vorstandes

(1) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere die laufende Geschäftsführung des Vereins, die Vorbereitung der Mitgliederversammlung sowie die Durchführung der gefassten Beschlüsse. Er hat alle zur Erreichung der Vereinsziele erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch diese Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Zur Unterstützung des Vorstandes können Beiräte berufen werden.

(2) Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende sowie der Kassenwart sind für die ordnungsgemäße Kassenführung und die sorgfältige Verwaltung des Vereinsvermögens verantwortlich.

§8c Vorstandsarbeit und Vorstandstreffen

(1) Der Vorstand trifft sich mindestens zweimal im Jahr. Vorstandstreffen können sowohl persönlich als auch in Form einer Videokonferenz oder anderer geeigneter elektronischer Kommunikationsmittel stattfinden.

(2) Über jedes Vorstandstreffen ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen.

(3) Alle Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, in ihren jeweiligen Aufgabenbereichen für eine transparente und sorgfältige Zusammenarbeit zu sorgen.

(4) Der Kassenwart ist insbesondere für die ordnungsgemäße Kassenführung und die sorgfältige Verwaltung des Vereinsvermögens verantwortlich.

§9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

– Bestellung und Entlastung des Vorstandes,
– Entgegennahme und Verabschiedung des Jahresberichtes und der Haushaltsabrechnung,
– Verabschiedung des Haushaltsplans des kommenden Geschäftsjahres,
– Beschlussfassung über die Höhe des Jahresbeitrags für das folgende Geschäftsjahr,
– Bestellung von mindestens zwei Rechnungsprüfern,
– Abwahl von Mitgliedern des Vorstandes,
– Satzungsänderungen,
– Grundfragen des Tierschutzes,
– Auflösung des Vereins.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Geschäftsjahr vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden möglichst im 1. Quartal einberufen. Die Einladung erfolgt mindestens 30 Tage vorher schriftlich unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung auf dem Postweg oder per E-Mail an die dem Verein zuletzt bekannte Adresse des Mitglieds. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

(3) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens zehn Prozent der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.

(4) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. oder 2. Vorsitzenden geleitet. Dieser kann die Leitung auf einen ausgewählten Vertreter übertragen, der Mitglied des Vereins sein muss. Beschlüsse werden – soweit Gesetz oder Satzung nichts anderes bestimmen – mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

(5) Die Mitgliederversammlung kann persönlich oder per Video- bzw. Online-Konferenz (remote) stattfinden.

(6) Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung in einem Protokoll niederzulegen und vom Versammlungsleiter, dem Vorstand sowie dem Protokollführer zu unterzeichnen.

Das Protokoll hat zu enthalten:

– Ort und Datum der Mitgliederversammlung,
– Namen des Versammlungsleiters und des Protokollführers,
– Zahl der erschienenen Mitglieder,
– Feststellung der satzungsgemäßen Einberufung,
– Tagesordnung,
– Abstimmungsergebnisse.

Das Protokoll kann von jedem Mitglied auf der Geschäftsstelle eingesehen werden.

§10 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.

(2) Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Vereinszwecks bestimmt die Mitgliederversammlung, an welchen gemeinnützigen Verein das Vereinsvermögen übergeht. Das anfallende Vereinsvermögen ist ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden – nach Möglichkeit zum Schutz notleidender und/oder herrenloser Katzen.

§10 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.